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Importsendungen

Sendungen aus dem Ausland empfangen

Jede Warensendung aus dem Ausland ist grundsätzlich anmeldepflichtig. Zölle, Abgaben sowie Einfuhrsteuern müssen erhoben werden – in diesem Fall seitens der Post, im Auftrag der eidg. Steuerverwaltung auf Basis eines nicht zollrechtlichen Erlasses (NZE). Zusammen mit der Sendung sowie den Abholungsinformationen der elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhalten Sie eine Rechnung.

Paketversand Inland | Ausland

Der Empfang internationaler Sendungen.

Was gilt es für mich zu beachten?

Wussten Sie? Als Empfängerin oder Empfänger bezahlen sie Einfuhrsteuern (Umsatzsteuern) auf den Warenwert (inkl. Versandkosten und Dienstleistungen) und Zollabgaben auf dem Bruttogewicht der Sendung. Je nach Art der Ware können zusätzliche Gebühren anfallen, z. B. bei Tabak. Auch eine teilweise oder vollständige Befreiung von Zöllen, sogenannte Präferenzbegünstigungen, sind möglich.

01

Die Sendungen werden per Nachnahme (Cash on Delivery) zugestellt. Wird der offene Betrag nicht bezahlt, wird die Sendung für 15 Tage bei der Zustellpoststelle zur Abholung avisiert. Sollte die Sendung nicht innert dieser Frist bezahlt und abgeholt werden, wird sie an den Versender retourniert.

02

Bei Bestellungen aus ausländischen e-Shops gilt es zu beachten, dass die Bestellung nicht mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet wird. Ansonsten besteht die Gefahr einer doppelten Besteuerung. Ausgenommen davon sind adressierte Postkarten oder Briefe mit textlichen Mitteilungen. Sie besitzen keinen Warenwert.

03

Alle Magazine und Dokumente weisen einen Warenwert auf – da dieser jedoch unter der Freigrenze liegt, sind diese Sendungen abgabefrei.

Falschdeklaration & ungenügende Deklaration

Werden Sendungen falsch oder ungenügend deklariert, kann die Verzollung nicht durchgeführt werden. Die Sendung geht in der Folge in den Abklärungsprozess. Dazu nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und bitten Sie, uns die fehlenden Angaben durchzugeben. Sollten die Angaben nicht bekannt sein und es kommt zu einem Wertabklärungsprozess, kostet dies den Empfänger CHF 13.00 pro Fall.

Drei Beispiele zur Veranschaulichung

Geschenk von Oma aus Deutschland

Die Grossmutter aus Deutschland versendet an ihren Enkel in Liechtenstein eine Holzeisenbahn im Wert von € 80.00. Sie füllt die entsprechende Deklaration bei der Deutschen Post (Holzspielzeug ZTN 9503 00) aus, markiert die Sendung als «Geschenk» und übergibt es der Deutschen Post.
Bei der Einfuhr in den Zollraum CH/FL wird das Paket gescannt und die Deklaration überprüft. Dort wird festgestellt, dass die Sendung wegen dem Vermerk «Geschenk» und der Tatsache, dass es von einer Privatperson an eine Privatperson (C2C) versandt wurde, «abgabefrei» eingeführt werden kann. Das Paket erhält einen grünen Klebzettel und wird dem Zustelldienst in Liechtenstein übergeben.

Abgabefreie Kleinsendung

Frau Gstöhl aus Liechtenstein bestellt bei einem Deutschen e-Shop Socken (ZTN 6115 30) mit einem Warenwert inkl. Porto von € 55.00. Der Shop erstellt die Inhaltsdeklaration und übergibt die Sendung der Deutschen Post für den Transport nach Liechtenstein.
Bei der Einfuhr in den Zollraum CH/FL wird das Paket gescannt und die Deklaration überprüft. Weil der Warenwert inkl. Porto, umgerechnet nach dem vom BAZG vorgegebenen Umrechnungskurs, niedriger als CHF 62.00 ist, wird die Sendung mit einem grünen Klebzettel «abgabefrei» versehen und dem Zustelldienst in Liechtenstein übergeben.

Bestellung mit Abgaben

Frau Meier aus Liechtenstein bestellt beim Deutschen e-Shop ebenfalls Socken (ZTN 6115 30). Aber nicht nur für sich, sondern auch für ihren Mann. Der Warenwert inkl. Porto dieser Sendung beträgt auch € 80.00. Der Shop erstellt die Inhaltsdeklaration und übergibt das Paket der Deutschen Post für den Transport nach Liechtenstein.
Bei der Einfuhr in den Zollraum CH/FL wird das Paket gescannt und die Deklaration wird überprüft. Weil der Warenwert inkl. Porto, umgerechnet nach dem vom BAZG vorgegebenen Umrechnungskurs, höher als CHF 62.00 ist, wird die Sendung mit einem roten Klebzettel «abgabepflichtig» versehen und dem BAZG über das Verzollungssystem angemeldet. Nach erfolgter Zollanmeldung erhält der Verzollungsdienstleister die Information über die zu entrichtenden Zollabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgaben) zurück übermittelt. Die Post erstellt den Inkassobeleg (Nachnahmebeleg) mit der Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgaben sowie den Verzollungskosten gemäss Tarif und übergibt das Paket dem Zustelldienst in Liechtenstein.

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