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Welche Briefpost wird geöffnet und eingescannt?

Geöffnet, eingescannt und elektronisch eingeliefert, werden folgende Postsendungen: Briefpost (A-/B-Post), dazu gehört auch mit «persönlich» oder «vertraulich» adressierte Briefpost Adressierte Werbesendungen mit bis zu 10 Seiten Inhalt (Hinweis: bei der Verarbeitung von mehrseitigen Werbesendungen werden Hefte und Broschüren für den Scan-Vorgang aufgetrennt) Bei den folgenden Briefsendungen kann die Verarbeitungsart gewählt werden, ob die Briefpost geöffnet … Weiterlesen …

Welche Sendungen werden weder geöffnet noch eingescannt?

Nicht geöffnet und an die angegebene Zustelladresse physisch zugestellt, werden folgende Postsendungen: Pakete Zeitungen Eigenhändig eingeschriebene und eigenhändig behördliche Briefpostsendungen Briefpost, die physische Gegenstände beinhaltet (z.B. Kreditkarten) Adressierte Werbesendungen mit mehr als 10 Seiten Inhalt Bei unadressierten Werbesendungen und Magazinen sowie mehrseitigen Broschüren und Katalogen kann zudem die Verarbeitungsart gewählt werden. Das heisst, sie bestimmen, ob … Weiterlesen …

Was passiert mit Sendungen, welche nicht eingescannt werden können oder fälschlicherweise geöffnet wurden?

Sendungen, die nicht eingescannt werden können, werden ganz normal an die angegebene Zustelladresse zugestellt. Dabei kann es mitunter zu leichten Verzögerungen bei der Zustellung kommen. Sollten einmal Sendungen geöffnet werden, welche nicht scanbar sind z.B. weil sich darin ein Wertpapier oder Pin-Code befindet, schliessen wir die Briefsendung mit einem speziell gekennzeichneten Sigel der Liechtensteinischen Post … Weiterlesen …

Was kann ich tun, wenn ich einmal einen eingescannten Brief bzw. deren Inhalt im Original benötige?

Das ist kein Problem. Ihre eingescannten Briefsendungen werden jeweils einen Monat lang in unserem gesicherten ScanCenter aufbewahrt. Sollten sie einen oder mehrere Briefe im physischen Original benötigen, schreiben sie einfach eine E-Mail an scancenter@post.li unter Angabe des Namens des PDF-Files des entsprechenden Briefes bzw. der entsprechenden Briefe. Wir senden ihnen umgehend ihr Brieforiginal mit A-Post zu, sodass sie dieses … Weiterlesen …

An welchen Tagen in der Woche werden die eingescannten Briefsendungen zugestellt?

In der Regel wird die eingescannte Briefpost von Montag bis Freitag tagesaktuell bis spätestens ca. 10 Uhr vormittags in ihr elektronisches Postfach bzw. an ihre angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Die Samstagspost wird erst am Montag verarbeitet und gemeinsam mit der Montagspost in das elektronische Postfach zugestellt. An Sonntagen und Feiertagen erfolgt keine Verarbeitung der Briefpost.

Wie kann ich mich für diese Dienstleistung anmelden?

Sobald sie sich entschieden haben, diese Dienstleistung für sich zu nutzen, füllen sie das entsprechende Formular unter Dokumente Posteingangsscanning aus. Privatpersonen verwenden das Formular für Privatpersonen, Firmen und Vereine nutzen das entsprechende Formular für Firmen/Vereine und Rechtsanwälte nutzen das entsprechende Formular für Rechtsanwälte. Nachdem sie das Formular ausgefüllt haben, müssen sie bei einer Postfiliale in Liechtenstein persönlich … Weiterlesen …

Was passierte mit den eingescannten Briefsendungen?

Die eingescannten Briefsendungen wurden über den Zeitraum von einem Monat in einem speziell gesicherten Raum der Liechtensteinischen Post AG aufbewahrt. Nach Ablauf eines Monats werden die Briefsendungen entweder an ihre Zustelladresse geschickt (gegen eine Gebühr von CHF 5.- pro Versand) oder vernichtet (kostenlos). Sollten einzelne Briefsendungen kurzfristig in physischer Form benötigt werden, konnten diese per E-Mail direkt … Weiterlesen …

Wie sieht es mit der Vertraulichkeit bzgl. Inhalten aus den Briefsendungen aus?

Alle unsere Mitarbeitenden unterstehen einerseits dem Postgeheimnis. Andererseits haben wir mit unseren Mitarbeitenden im ScanCenter Zusatzvereinbarungen zur Geheimhaltungspflicht abgeschlossen. Sollten diese also während der Verrichtung ihrer Arbeit irgendetwas bzgl. der in den Briefsendungen beinhalteten Daten mitbekommen, sind sie zur Schweigepflicht gezwungen und dürfen diese unter keinen Umständen an Dritte weitergeben.